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   BFH, 25.11.1992 - IX R 85/91   

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https://dejure.org/1992,10773
BFH, 25.11.1992 - IX R 85/91 (https://dejure.org/1992,10773)
BFH, Entscheidung vom 25.11.1992 - IX R 85/91 (https://dejure.org/1992,10773)
BFH, Entscheidung vom 25. November 1992 - IX R 85/91 (https://dejure.org/1992,10773)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Unzulässigkeit einer Revision bei einer nicht formgerechten Begründung durch nicht Bezeichnung der Revisionsnorm

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 19.11.1990 - VIII R 146/85

    Anforderungen an die Begründung einer Revision - Erfordernis der Stellung eines

    Auszug aus BFH, 25.11.1992 - IX R 85/91
    Die Revisionsbegründung darf nicht nur aus inhaltsleeren Floskeln - wie z.B.,die Ansicht des FG könne nicht geteilt werden - bestehen (vgl. BFH-Beschluß vom 19. November 1990 VIII R 146/85, BFH/NV 1991, 333).

    Doch muß aus dem Vorbringen des Rechtsuchenden für das Revisionsgericht ohne weiteres erkennbar sein, welche materiell-rechtliche oder verfahrensrechtliche Vorschrift im angegriffenen Urteil nicht oder nicht richtig angewendet worden sein soll (BFH-Beschluß in BFH/NV 1991, 333).

  • BFH, 16.10.1984 - IX R 177/83

    Revisionsbegründung - Anforderungen - Prozeßbevollmächtiger - Bezugnahme auf

    Auszug aus BFH, 25.11.1992 - IX R 85/91
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) muß die Revisionsbegründung - entsprechend dem Zweck des § 120 FGO, das Revisionsgericht zu entlasten und den Revisionskläger zu zwingen, seine Rechtsansicht insbesondere im Hinblick auf die abweichende Auffassung des FG zu überprüfen (Beschluß vom 16. Oktober 1984 IX R 177/83, BFHE 143, 196, BStBl II 1985, 470 m.w.N.) - aus sich heraus erkennen lassen, daß der Revisionskläger sich mit den Gründen des finanzgerichtlichen Urteils auseinandergesetzt hat und aus welchen Gründen er eine Änderung dieser Entscheidung für geboten erachtet (vgl. BFH-Beschluß vom 11.März 1991 VIII R 99/87, BFH/NV 1992, 112).
  • BFH, 11.03.1991 - VIII R 99/87

    Anforderungen an die finanzrechtliche Revisionsbegründung - Auseinandersetzung

    Auszug aus BFH, 25.11.1992 - IX R 85/91
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) muß die Revisionsbegründung - entsprechend dem Zweck des § 120 FGO, das Revisionsgericht zu entlasten und den Revisionskläger zu zwingen, seine Rechtsansicht insbesondere im Hinblick auf die abweichende Auffassung des FG zu überprüfen (Beschluß vom 16. Oktober 1984 IX R 177/83, BFHE 143, 196, BStBl II 1985, 470 m.w.N.) - aus sich heraus erkennen lassen, daß der Revisionskläger sich mit den Gründen des finanzgerichtlichen Urteils auseinandergesetzt hat und aus welchen Gründen er eine Änderung dieser Entscheidung für geboten erachtet (vgl. BFH-Beschluß vom 11.März 1991 VIII R 99/87, BFH/NV 1992, 112).
  • BFH, 20.09.1993 - X R 57/91

    Anforderungen an den Umfang der Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen in

    Der Revisionskläger muß - entsprechend dem Zweck des § 120 FGO, das Revisionsgericht zu entlasten und den Revisionskläger zu zwingen, seine Rechtsansicht insbesondere im Hinblick auf die abweichende Auffassung des FG zu überprüfen - dartun, welche Ausführungen der Vorinstanz aus welchen Gründen unrichtig sein sollen, welche Punkte des angefochtenen Urteils als veränderungsbedürftig angesehen werden und aus welchen Gründen im einzelnen die Änderung für geboten erachtet wird (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 16. Oktober 1984 IX R 177/83, BFHE 143, 196, BStBl II 1985, 470; vom 11. März 1991 VIII R 99/87, BFH/NV 1992, 112; in BFH/NV 1992, 536 und vom 25. November 1992 IX R 85/91, BFH/NV 1993, 374).
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